Satzung

§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen

„Verein zur Förderung der Technologiebewertung im Gesundheitswesen (Health Technology Assessment) e.V.“

Der Sitz des Vereins ist Berlin. Der Verein soll in das Vereinsregister Charlottenburg eingetragen werden.

§ 2 Vereinszweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Gesundheitspflege durch Vermehrung und Austausch von Wissen zu den mittelbaren und unmittelbaren Auswirkungen der Anwendung medizinischer Verfahren und Technologien im Gesundheitswesen (Technologiebewertung). Der Verein fördert akademische Lehre und Ausbildung sowie fachliche Fortbildung und den wissenschaftlichen Austausch.

§ 3 Maßnahmen zur Erfüllung des Vereinszwecks

Der Erfüllung der in § 2 genannten Aufgaben dienen insbesondere folgende Massnahmen:

  1. Weiterentwicklung von wissenschaftlichen Methoden, die der Bewertung von medizinischen Verfahren und Technologien dienen,
  2. Förderung der wissenschaftlichen Forschung auf dem Gebiet der Technologie­bewertung,
  3. Durchführung von wissenschaftlichen Tagungen,
  4. Beratung von Entscheidungsträgern im Gesundheitswesen bei der praktischen Umsetzung von Erkenntnissen der Verfahrens- und Technologiebewertung,
  5. Förderung der Aus- und Fortbildung qualifizierten Nachwuchses in den Methoden der Technologiebewertung,
  6. Verbreitung von Forschungsergebnissen im In- und Ausland.

§ 4 Gemeinnützigkeit nach § 51 bis § 68 AO

Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Aufwandsentschädigungen begünstigt werden.

Der Verein erfüllt seine Aufgaben überwiegend aus den Mitgliedsbeiträgen des Vereins. Er kann, soweit dies erforderlich ist und der nachhaltigen Erfüllung des Zwecks dient, Rücklagen bilden und Gesellschaften errichten oder sich an solchen beteiligen.

§ 5 Mitglieder

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern, Ehren­mitgliedern und korrespondierenden Mitgliedern.

§ 5.1 Ordentliche Mitglieder

Die ordentliche Mitgliedschaft kann jede natürliche oder juristische Person beantragen, die an der Verwirklichung der Ziele des Vereins mitwirken will. Die ordentliche Mitgliedschaft kann durch einen Aufnahmeantrag an den geschäftsführenden Vorstand beantragt werden. Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand. Von den ordentlichen Mitgliedern ist zu Beginn des Geschäftsjahres ein Beitrag zu entrichten, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Vereinsmitglieder haften lediglich mit ihrem Vereinsbeitrag. Nur die ordentlichen Mitglieder haben ein aktives und passives Wahlrecht.

§ 5.2 Fördernde Mitglieder

Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Zwecke des Vereins finanziell unterstützen will.

Die fördernde Mitgliedschaft wird durch einen Aufnahmeantrag an den geschäftsführenden Vorstand und einen entsprechenden Beschluss des Vorstands erworben.

Fördernde Mitglieder zahlen jährlich einen Beitrag, der vom fördernden Mitglied selbst in Absprache mit dem Vorstand festgelegt wird. Der Beitrag wird erstmalig sofort, dann jeweils zum 31.01. eines Jahres fällig.

§ 5.3 Ehrenmitglieder

Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung durch Abstimmung mit einer einfachen Mehrheit ernannt. Die Ehrenmitgliedschaft soll Personen angetragen werden, die sich in besonderem Maße um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.

§ 5.4 Korrespondierende Mitglieder

Zu korrespondierenden Mitgliedern können auf Beschluß des Vorstandes anerkannte, um die Technologiebewertung besonders verdiente Personen des In- und Auslandes ernannt werden.

§ 5.5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, der Kündigung oder durch Ausschluß.

Kündigt ein Mitglied die Mitgliedschaft im Verein, so endet die Mitgliedschaft zum Ende des Geschäftsjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben die Rechte und Pflichten des Mitgliedes bestehen. Die Kündigung muss drei Monate vor dem Ende des Geschäftsjahres erfolgen und beim geschäftsführenden Vorstand des Vereins in schriftlicher Form vorliegen.

Bei vereinsschädigendem Verhalten eines Mitgliedes kann der geschäftsführende Vorstand eine ausserordentliche Kündigung aussprechen, die auf der nächsten Mitgliederversammlung durch die einfache Mehrheit der Mitglieder zu bestätigen ist. Bis zu diesem Zeitpunkt ruhen die Rechte und Pflichten des Mitgliedes.

Bei Ende der Mitgliedschaft ist der Vereinsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  •  die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand nach § 26 BGB
  • der erweiterte Vorstand

§ 6.1 Mitgliederversammlung

Alle Mitglieder haben ein Teilnahmerecht an der Mitgliederversammlung. Die Mitglieder verfügen über je ein Stimmrecht. Das Stimmrecht ist nicht auf andere Mitglieder übertragbar.

Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom geschäftsführenden Vorstand unter Wahrung einer Ladungsfrist von mindestens 8 Wochen schriftlich einberufen und geleitet. Der Einladung sollen neben Zeit und Ort die Tagesordnung und, sofern Beschlüsse zu fassen sind, Beschlussunterlagen beigefügt sein. Spätestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung müssen die Tagesordnung und Beschlussunterlagen den Mitgliedern vorliegen. Ergänzungen zur Tagesordnung müssen vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden. Über die Aufnahme in die Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung vor dem Eintritt in die Tagesordnung.

Auf Verlangen von einem Drittel der ordentlichen Mitglieder des Vereins muss der Vorstand eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Das Verlangen ist – mit der Übersendung einer Einladung nebst Tagesordnung und Beschlussunterlagen von seiten der initiativ werdenden Vereinsmitglieder – an den geschäftsführenden Vorstand des Vereins zu richten. Dem Verlangen ist eine Liste der initiativ werdenden Mitglieder beizufügen, die von jedem Mitglied handschriftlich gegengezeichnet wurde.

In die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen alle grundsätzlichen Angelegenheiten des Vereins, insbesondere:

  • die Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 5.3,
  • die Ernennung von korrespondierenden Mitgliedern nach § 5.4,
  • der Ausschluss von Mitgliedern nach § 5.5,
  • die Wahl und Abwahl des geschäftsführenden Vorstands nach § 6.2,
  • die Wahl und Abwahl des erweiterten Vorstands nach § 6.3,
  • die Feststellung des jeweiligen Jahresabschlusses sowie die Entlastung des geschäfts­führenden Vorstands,
  • die Festsetzung der Beitragshöhe und Beitragsstruktur,
  • Aufwandsentschädigungen der für den Verein tätigen Mitglieder,
  • die Bestellung der/des Kassenprüfer/s nach § 8,
  • die Änderung der Satzung nach § 10 und
  • die Auflösung des Vereins nach § 11.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

Auf einer Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen, das vom Protokollanten und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. Das Protokoll wird den Mitgliedern durch den Vorstand zur Kenntnis gegeben.

§ 6.2 Vorstand nach § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand)

Der Vorstand nach § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand) des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie dem Schatzmeister. Der geschäfts­führende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Eine wiederholte Wahl des geschäftsführenden Vorstands ist möglich.

Scheidet der geschäftsführende Vorstand vor Beendigung der Amtsdauer aus, so wählt die nächste Mitgliederversammlung einen neuen geschäftsführenden Vorstand. Seine Amtsdauer endet zu dem für das ausgeschiedene Mitglied gültigen Termin.

Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins unter Beachtung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und vertritt diesen gerichtlich und aussergerichtlich. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sind alleinvertretungsberechtigt. Über die Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstands sind Beschlussprotokolle anzufertigen.

Der geschäftsführende Vorstand bereitet die Sitzungen der Organe vor. Er entscheidet in allen Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der Organe nach § 6.1 oder 6.3 fallen.

Der geschäftsführende Vorstand erstellt jedes Jahr einen Geschäftsbericht. Der Geschäfts­bericht ist auf der Mitgliederversammlung zu erläutern und von der Mitgliederversammlung zu genehmigen.

Der geschäftsführende Vorstand muss jeweils für das laufende Geschäftsjahr entlastet werden.

§ 6.3 Erweiterter Vorstand

Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand sowie vier Beisitzern.

Der erweiterte Vorstand wird zweimal im Jahr vom geschäftsführenden Vorstand mit vierwöchiger Frist unter Angabe der Tagungsordnung einberufen. Über die Sitzungen des erweiterten Vorstandes ist ein Protokoll zu führen. 

§ 7 Geschäftsjahr, Berichtsjahr, Rechnungsjahr

Das Geschäftsjahr, Berichtsjahr und Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 8 Kassenprüfer

Der Verein hat seine Einnahmen und Ausgaben laufend zu buchen. Nach Ablauf jedes Rechnungsjahres wird durch geeignete Prüfer ein Revisionsbericht erstellt. Die Kassen­prüfer prüfen die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel und erläutern der Mitgliederver­sammlung ihren Bericht.

§ 9 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung ist durch die Gründungsversammlung am 07.07.2000 beschlossen und durch die Unterschrift der Gründungsmitglieder bestätigt worden. Die Satzung wurde in der modifizierten Version am 09.11.2000 von der Mitgliederversammlung angenommen.

§ 10 Satzungsänderung

Änderungsanträge zur Satzung müssen den ordentlichen Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich zugehen. Eine schriftliche Abstimmung über die Satzungsänderung ist möglich, sofern alle Mitglieder in die Satzungsänderung einbezogen werden. Die Stimmzettel müssen dem Versammlungsleiter zum Zeitpunkt der Auszählung in einem verschlossenen Umschlag vorliegen. Sie dürfen erst während der Auszählung geöffnet werden.

§ 11 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des im § 2 genannten Vereinszwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die es ausschließlich und unmittelbar für der Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege zu verwenden hat. Beschlüsse der Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vermögens sind erst dann zu fassen, wenn die Einwilligung des Finanzamtes vorliegt.